AGB

I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

1.Alle Lieferungen und Leistungen von der COMAVA GmbH (im Folgenden COMAVA oder auch „Auftragnehmer“) erfolgen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der individualvertraglich getroffenen Vereinbarungen sowie der nach-folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
2.Unsere Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
3.Die AGB der COMAVA liegen in ihrer jeweils geltenden Fassung auch allen künftig abzuschließenden Verträgen zu Grunde.
4.Anderslautende AGB, das heißt diesen AGB widersprechende oder diese ergänzende AGB, gelten nicht.
5.Mündliche Erklärungen unserer Angestellten sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich durch COMAVA bestätigt werden.
6.Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden.

II. Angebote, Vertragsschluss, Leistungserbringung

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Von uns erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung per Post oder per E-Mail zugeht oder wir mit den Leistungen beginnen.
2.An uns gerichtete Angebote können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen.
3.Wir schulden bei Beratungsaufträgen die Erbringung der im Vertrag bezeichneten Beratungstätigkeit, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
4.Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung sachverständiger Dritter zu bedienen.
5.Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Durchführung des Auftrages durch eine/n bestimmte/n BeraterIn, jedoch werden wir versuchen, entsprechende Kundenwünsche im Rahmen unserer Planung zu berücksichtigen.

III. Zusammenarbeit / Mitwirkung des Kunden

1.Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei beabsichtigten Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig.
2.Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Vertragsdurchführung. Der Auftraggeber benennt zu Projektbeginn den/die gesamtprojektverantwortliche/n MitarbeiterIn. Diese/r ist AnsprechpartnerIn für alle Projektbelange und wird mit dem/der ProjektkoordinatorIn von COMAVA rechtzeitig den Terminplan abstimmen und alle zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen notwendigen Voraussetzungen beim Auftraggeber schaffen. Soweit möglich wird die Kommunikation zwischen den Parteien über den/die benannte/n AnsprechpartnerIn geführt. Über eventuelle Änderungen in der Person des/der Ansprechpartners/Ansprechpartnerin wird der Kunde COMAVA unverzüglich informieren.
3.Die Projektverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.
4.Soweit Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort durchgeführt werden, stellt der Auftraggeber für die Dauer des Projektes die dafür erforderlichen Arbeitsmittel und technischen Zugriffsmöglichkeiten (z.B. geeignete Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, Bildschirme, Netzwerkzugänge, Remotezugriffe, usw.) ohne Berechnung zur Verfügung.
5.Der Auftraggeber stellt COMAVA einen permanenten oder temporären geschützten Remotezugang zu der technischen Infrastruktur des Projektes bereit, sofern Entwicklungs-, Wartungs- und Supportarbeiten aus der Ferne genutzt werden sollen.
6.COMAVA hat keinerlei Verantwortung für die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten oder Informationen und ist nicht verpflichtet, diese Daten auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen.
7.Der Auftraggeber wird gemäß BDSG und EU-DSGVO die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um insbesondere einen Missbrauch personenbezogener Daten zu verhindern.
8.Der Auftraggeber wird rechtzeitig alle notwendigen Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software zur Verfügung stellen und wird bei der Installation der Software unterstützen, soweit dies zur Erbringung unserer Leistung erforderlich ist.
9.Bei auftretenden Problemen des in produktiver Nutzung befindlichen Berichtswesens ist der Kunde zunächst verpflichtet, das betreffende Programm gemäß Dokumentation bzw. Online-Hilfe selbst zu überprüfen und zu versuchen, das Problem zu beheben, bevor er sich durch die/den qualifizierte/n AnsprechpartnerIn des Kunden bzw. Key User Teams (nicht EndanwenderIn) an uns wendet.
Gelingt dem Kunden die eigenständige Behebung des Problems nicht, erstellt er einen Fehlerbericht und eine -aufzeichnung und übermittelt COMAVA diesen unverzüglich. Der Kunde soll seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung nicht nach, werden ihm die hierdurch u. U. entstehenden Mehrkosten für Kundendienstarbeiten am betreffenden Programm in Rechnung gestellt.
10.Der Kunde fügt ferner jeder schriftlichen Meldung den Namen sowie die Telefondurchwahl des/der zuständigen Mitarbeiters/Mitarbeiterin hinzu.
11.Der Kunde ist für die regelmäßige Datensicherung, die Überwachung der Log-Files und die ordnungsgemäße Hardware allein verantwortlich.
12.Sollten nach Durchführung von Wartungsleistungen Testläufe notwendig sein, stellt der Kunde hierfür kompetente MitarbeiterInnen ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Während der Wartungsarbeiten kann es in Absprache mit COMAVA zu Nutzungseinschränkungen kommen.

IV. Termine, Lieferverzögerung

1.Terminwünsche unserer Kunden berücksichtigen wir mit größter Flexibilität und Zuverlässigkeit.
2.Vor oder bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zur Lieferzeit sind nicht verbindlich, wenn sie nicht schriftlich niedergelegt sind.
3.Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
4.Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (allgemeine Störung der Telekommunikation, Streik, usw.) oder Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden hat COMAVA nicht zu vertreten. In diesem Fall ist COMAVA berechtigt, die Erbringung der betroffenen Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

V. Leistungsänderungen

1.Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner Änderungen des vereinbarten oder geschätzten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der/die EmpfängerIn prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem/der AntragstellerIn die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von COMAVA berechnet werden.
2.Ist absehbar, dass sich die Änderungs- oder Ergänzungswünsche insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen auf die zu erbringenden Leistungen auswirken, so dass diese nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, teilt COMAVA dies dem Kunden mit. Der Kunde hat dann die Wahl, sein Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten oder die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
3.Hält der Kunde an seinen Änderungswünschen fest, prüft COMAVA die Umsetzbarkeit und teilt dem Kunden die konkreten Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
4.Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird zu Nachweiszwecken eine schriftliche Nachtrags-vereinbarung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
5.Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und Fristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
6.Den durch den Änderungsantrag des Kunden entstehenden Auf-wand, insbesondere dessen Prüfung, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten, trägt der Kunde.
7.Es gelten unsere zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme gültigen Standardtagessätze.

VI. Prüfungspflichten des Kunden, Abnahme

1.Der Kunde ist verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigmeldung und Bereitstellung zu prüfen.
2.Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigmeldung und Bereitstellung anzuzeigen. Bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.
3.Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.

VII. Rechte

1.Unsere Leistungen stellen sich regelmäßig als persönliche geistige Schöpfungen dar und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Unabhängig von der Art des Auftrages sind wir Urheber und Inhaber sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte.
2.Die Nutzungsrechte an unseren Leistungen werden nur in dem Umfang übertragen, der ausdrücklich in dem zugrunde liegenden Vertrag festgehalten ist. Bei fehlender Regelung erhält der Kunde widerruflich bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dem Auftragsergebnis indem Umfang, der notwendig ist, den mit dem jeweiligen Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen.
3.Eine weitergehende Nutzung, insbesondere die Nachahmung, Vervielfältigung, Vermietung, Weiterlizenzierung oder sonstige Verwertung ist nicht gestattet.
4.Die unentgeltliche Überlassung an Dritte ist ebenfalls nicht gestattet.
5.Nutzungsrechte an Programmen und Programmteilen, die wir im Rahmen eines Wartungs-, Miet-/Abonnement-/Subscription- oder SaaS-Vertrags liefern, werden nach Maßgabe des Lizenzvertrages mit dem Hersteller und dessen Lizenzbedingungen eingeräumt. Es gelten für die gelieferten Software-Produkte die Hersteller-Bedingungen und -Bestimmungen für Lizenzen, Support und Wartung in der jeweils gültigen auf den Hersteller-Webseiten veröffentlichten Fassung.
6.Weitergehende Nutzungsrechte an den Programmen und Pro-grammteilen, die über dasjenige hinausgehen, was der Hersteller dem Auftragnehmer COMAVA eingeräumt hat, werden dem Kunden in keinem Fall eingeräumt.
7.Es ist untersagt, Nutzungsrechte an den Programmen und Pro-grammteilen auf Dritte zu übertragen.
8.Die vorstehenden Regelungen zur Nutzungsrechtübertragung behalten ihre Gültigkeit über das Ende dieses Vertrags hinaus.
9.Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass COMAVA ihn nach Vertragsabschluss unbefristet und unentgeltlich zu eigenen Werbezwecken (Referenzmarketing) öffentlich als Kunden benennt (Nennung des Unternehmensnamens und Veröffentlichung des Unternehmenslogos auf der Website von COMAVA, in Print- und Onlinemedien sowie in Präsentationen). Über die Details des Vertrags wird Still-schweigen vereinbart.
Der Auftraggeber kann die Zustimmung zum Referenzmarketing je-derzeit ganz oder teilweise per E-Mail an berlin@comava.de widerrufen.

VIII. Wartung/Maintenance versus Anwendungsentwicklung

1.COMAVA erbringt für alle angebotenen Software-Lösungen die Leistungen im Rahmen von Wartung und Maintenance. Darüber hinaus unterstützen wir unsere Kunden kurzfristig bei Anforderungen der An-wendungs-Entwicklung.
a) Primäre/r AnsprechpartnerIn für alle Kundenunterstützungsanfragen ist die/der BeraterIn / ProjektleiterIn, die/der die fachlichen / technischen Leistungen erbracht hat und somit die Kundeninfrastruktur im Detail kennt. Die Kontaktaufnahme erfolgt direkt über die persönlichen Kontaktdaten per Telefonnummer oder Mail.
B) Ist der/die primäre AnsprechpartnerIn nicht erreichbar, sind Kundenanfragen an berlin@comava.de zu richten.
2.Umgang mit Kundenunterstützungsanfragen:
Gemeinsam mit dem Auftraggeber erfolgt eine Qualifizierung, ob die Kundenunterstützungsanfrage den zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Produkt-Wartung oder der Anwendungs-Entwicklung zuzuordnen ist.
a) Produktwartung für Produktfehler („Software-Bugs“)
Der Produktfehler in der Software wird gemeinsam vom Auftragnehmer und dem/der COMAVA-BeraterIn analysiert, dokumentiert und als „Soft-ware-Bug“ identifiziert. COMAVA leitet den „Software-Bug“ an den Produkt-Support des Herstellers weiter und fordert diesen zur Fehlerbehebung durch die „Entwicklung eines Bug-Fix“ bzw. „Entwicklung einer Vorgehensweise zur Umgehung des Fehlers (Workaround)“ auf. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, da diese Leistungen durch die Zahlung der jährlichen Wartungsgebühr abgegolten sind.
Weiterhin ist die Zurverfügungstellung der vom Hersteller freigegebenen und mit Support unterstützten Software-Versionen Bestandteil der Produktwartung.
b) Anwendungs-Entwicklung
Alle Tätigkeiten, die nicht mit der Behebung der Produktfehler im Rahmen der Produkt-Wartung einhergehen, wie z.B. eine Erweiterung einer bestehenden Anwendung, die Anpassung und Erweiterung eines Formelfehlers oder die Einbindung weiterer Datenquellen sind Leistungen im Rahmen der Anwendungs-Entwicklung. Diese werden anteilig zum vereinbarten Tagessatz monatlich in Rechnung gestellt und im Leistungsnachweis nach Tag, Tätigkeit und Dauer aufgeschlüsselt.

IX. Zahlungsbedingungen und Vergütung

1.Unsere Leistungen, insbesondere Programmierarbeiten, Konzept, Beratungs- oder Entwicklungsarbeiten, erfolgen grundsätzlich kostenpflichtig.
2.Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der Leistung auf monatlicher Basis.
3.Der Auftraggeber kann entsprechende Leistungsnachweise anfordern, die COMAVA als Grundlage für die Berechnung von Dienstleistungen verwendet.
4.Leistungstage basieren auf einem Tag mit 8 Arbeitsstunden.
5.Erbrachte Dienstleistungen vor Ort beim Kunden werden als halbe oder ganze Tage abgerechnet. Mehrstunden über 8 Stunden hinauswerden auf der Basis des Tagessatzes anteilig zusätzlich abgerechnet. Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
6.Unsere Tagessätze werden jährlich einem Inflationsausgleich unterzogen. Diese Erhöhung orientiert sich an der Steigerung des ermittelten Verbraucherpreisindexes, mindestens jedoch 3%.
7.Reisezeiten werden zum vollen Tagessatz berechnet.
8.Reisekosten wie Hotel, Flug, Taxi, ÖPNV, Mietwagen, Parken werden 1:1 weiterberechnet.
9.Spesen werden nach gesetzlichen Vorgaben in Rechnung gestellt.
10.Für PKW-Fahrten wird 0,50 €/km in Rechnung gestellt.
11.Für Bahnfahrten wird der Ticketpreis der 2. Klasse in Rechnung gestellt.
12.Die Rechnungsstellung für Dauernutzungslizenzen und Wartung sowie Miet-/Abonnement-/Subscription- und SaaS-Lizenzen erfolgt mit Übersendung der zugehörigen Lizenzkeys/-datei per E-Mail oder mit Wirksamwerden bzw. Annahme des Vertrages durch den Hersteller, beispielsweise durch die Unterzeichnung des Herstellers des Bestellformulars.
13.Jährliche Preisanpassungen für die gelieferten Software-Produkte im Rahmen eines Wartungs-, Miet-/ Abonnement-/Subscription- oder SaaS-Vertrags sind in den jeweiligen Herstellerbedingungen festgelegt.
Es gelten die Hersteller-Bedingungen und -Bestimmungen für Lizenzen, Support und Wartung in der jeweils gültigen auf den Hersteller-Webseiten veröffentlichten Fassung.
14.Sonstige Lieferungen und Leistungen werden nach Fertigstellung bzw. Auslieferung in Rechnung gestellt.
15.Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu begleichen.
16.Alle im Angebot genannten Preise in € verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
17.Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nichtinnerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet.
18.Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung unserer Leistung getroffen, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten unsere allgemeinen, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Standardtagessätze.
19.Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Forderung mit 9% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden auf Nachweis geltend zu machen.

XI. Mängelhaftung

1.Mängelmeldungen werden von uns nur berücksichtigt, wenn sie in Textform erfolgen. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3.Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er selbst Veränderungen an der Software vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen, die für die Mangelhaftigkeit ursächlich geworden sind.
4.Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

XII. Haftung

1.Schadenersatzansprüche des Kunden sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – ausgeschlossen.
2.Der Haftungsausschluss nach Ziffer 1 gilt nicht bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von COMAVA, unseren gesetzlichen VertreterInnen oder ErfüllungsgehilfInnen beruhen.
3.Der Haftungsausschluss nach Ziffer 1 gilt nicht im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der ein-fach fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4.Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch unsere gesetzlichen VertreterInnen oder leitenden Angestellten verursacht wurde sowie bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
5.Bei verschuldensunabhängiger Haftung für zugesicherte Eigenschaften, anfängliche Unmöglichkeit sowie während des Verzuges eintretende Unmöglichkeit ist unsere Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
6.Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7.Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen. Verletzt der Kunde seine Obliegenheit zur Datensicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet COMAVA für den Verlust der Daten nicht.
8.Im Übrigen ist der Anspruch des Kunden auf Entschädigung auf das angemessene Wertinteresse beschränkt, wenn verloren gegangene Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand reproduziert werden können.

XIII. Verjährung

1.Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache oder Abnahme des Werkes.
2.Davon abweichend gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um solche Schäden handelt, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von COMAVA oder deren gesetzlichen VertreterInnen oder ErfüllungsgehilfInnen beruhen. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt im Übrigen dann, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
3.Für alle Ansprüche, für die COMAVA nach Maßgabe der unter Ziffer XII (Haftung) dieser AGB getroffenen Regelungen haftet, richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.Alle übrigen Ansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der Leistung.

XIV. Kündigung und Laufzeiten

1.Ist in dem Vertrag keine Regelung getroffen, beträgt die Laufzeit für Programme und Programmteile mindestens 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
2.Die Wartung für Dauernutzungslizenzen ist in der 1. Wartungsperiode obligatorisch. Eine Wartungsperiode umfasst 12 Monate, also 1 Jahr.
3.Die Abrechnungsperiode für Miet-/Abonnement-/Subscription- und SaaS-Verträge umfasst 12 Monate, also 1 Jahr.
4.In den Miet-/Abonnement-/Subscription- und SaaS-Gebühren sind Wartung und Support enthalten.
5.Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
6.Vor Kündigung ist der vertragsverletzenden Partei im Detail das Ereignis der Vertragsverletzung zu beschreiben und anzuzeigen, dass hieraus eine Kündigung droht. Vom Tage des Zugangs dieser Anzeige hat die andere Partei dreißig (30) Tage Zeit, die Vertragsveletzung zur angemessenen Zufriedenheit der die Kündigung begehrenden Partei zu heilen. Sofern das Ereignis, das zur Kündigung Anlass gegeben hat, nicht innerhalb dieser Frist beseitigt ist, kann die die Kündigung begehrende Partei den Vertrag schriftlich kündigen.
7.Ungeachtet des zuvor Gesagten hat die die Kündigung begehrende Partei das Recht, den Vertrag insoweit jederzeit schriftlich zu kündigen, als ein zur Kündigung berechtigender Umstand besteht und eine Beseitigung der Verletzung des Vertrages der verletzenden Partei unmöglich ist.
8.Die Kündigung des Vertrags befreit keine der Parteien von Zahlungsverpflichtungen, die sie nach den Bedingungen des Vertrages der anderen Partei schuldet.

XV. Vertraulichkeit, Datenschutz

1.Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden.
2.Projektunterlagen, Datenbanken, Dateien, Präsentationen und sonstige Ergebnisse unserer Tätigkeit werden wir Dritten nur mit Einwilligung des Kunden aushändigen.
3.Alle Vertragsunterlagen, die COMAVA im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sowie im Falle der Beauftragung mit der anschließenden Erfüllung des Vertrages überlassen werden, dürfen von ihr nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen vom Auftraggeber genehmigten Unterauftragnehmer/Zulieferanten handelt. Das Gleiche gilt für Unterlagen, die COMAVA aufgrund von besonderen Angaben des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält.
4.Die Vertragspartner behandeln alle Informationen und Unterlagen, die ihnen von dem oder über den Vertragspartner zugehen oder bekannt werden, strikt vertraulich, zumindest jedoch mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Informationen gleicher Art.
5.COMAVA beachtet bei der Auftragsdurchführung die Bestimmungen des BDSG sowie der EU-DSGVO.

XVI. Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

XVII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit COMAVA abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Kunden, ist ausschließlich Berlin.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.